Zum Inhalt springen

Satzung

Evangelischer Erziehungsverband in Bayern e.V.
Fachverband
Diakonisches Werk der Evangelisch – Lutherischen Kirche in Bayern e.V.
Pirckheimerstraße 6
90408 Nürnberg, Tel.: 0911/9354-1

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Evangelischen Erziehungsverbandes e.V. am 12. Oktober 2004 (Eintragung im Registergericht am 05. April 2005)

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Grundlagen
(1) Der Verein führt den Namen: "Evangelischer Erziehungsverband in Bayern e.V." Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist mit dem Gründungsdatum 01. Oktober. 1912 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission in Bayern dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V. - als Mitglied an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(3) Der Verein übt seine Tätigkeit auf der Grundlage der vom Diakonischen Rat am 01.10.1999 beschlossenen Rahmenbestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Diakonischen Werk und den dem Diakonischen Werk Bayern angehörenden Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften in der jeweils gültigen Fassung aus.

Grundlage der Arbeit des Vereines ist das Evangelium von Jesus Christus.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein erfüllt Aufgaben der Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Er stellt sich zur Aufgabe, die dem Diakonischen Werk Bayern angeschlossenen Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Aufgaben und gegenseitigen Interessen zusammenzuschließen, zu beraten, zu fördern und zu unterstützen.
(3) Der Verein ist bei der Ausweitung oder Änderung der Konzeption der Einrichtungen zu informieren.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Alle Mittel des Vereines, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereines irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe werden, die Mitglied des Diakonischen Werkes Bayern sind. Fördernde Mitglieder des Vereines können juristische und natürliche Personen werden, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angeschlossen ist, wenn diese Personen im Sinne des Vereines tätig sind oder sein wollen. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, die dem Diakonischen Werk Bayern angehören, erklären schriftlich ihren Beitritt. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, den Zwecken des Vereines zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, können durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der erweiterte Vorstand,
3. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern des Vereines und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder der erweiterte Vorstand, oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden; soweit sie die Beratung von Fachfragen betreffen, können sie auch zu Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
2. Entlastung des erweiterten Vorstands,
3. Beratung und Beschlußfassung über eine Wahlordnung
4. Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern durch den erweiterten Vorstand,
6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
7. Beschlussfassung über die Regelung zur Anzahl der Stimmen der Mitglieder.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(8) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstands, soweit sie nicht gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin oder schriftlich Bevollmächtigte eines ordentlichen Mitglieds sind. Die ordentlichen Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ab der 15. Planstelle erhält das Mitglied eine zweite Stimme, ab der 30. Planstelle eine dritte, ab der 45. Planstelle eine vierte und ab der 60. Planstelle eine 5. Stimme. Gerechnet werden pädagogische, psychologische und medizinische Fachkräfte der Mitglieder in ihren Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe.

§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden des Vereines,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Vereines,
3. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin,
4. auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung ein weiteres Mitglied in den erweiterten Vorstand wählen.

(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern benannt. Der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
Jeweils mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstands sollen Frauen/Männer sein.
Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand aus der Gruppe der Kandidaten/Kandidatinnen der letzten Vorstandswahl, wobei die abgegebene Stimmenzahl zu berücksichtigen ist.
(3) Der erweiterte Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
(4) Der erweiterte Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes notwendig.
(6) Zur Beratung des erweiterten Vorstandes wird von diesem ein Fachbeirat berufen.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden des Vereines,
2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereines.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Beauftragung durch den/die Vorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden dürfen.

§ 11 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Evangelischen Erziehungsverbandes in Bayern e.V. wird in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wahrgenommen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern benannt. Er/sie ist besondere/r Vertreterin/er im Sinne des § 30 BGB.
Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Fachverbandes und vollzieht die Beschlüsse der Organe des Verbandes. Er oder sie ist Mitglied des erweiterten Vorstandes (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3).

§ 12 Rechnungsführung
(1) Der erweiterte Vorstand benennt eine Rechnungsführerin/einen Rechnungsführer.
(2) Aufgabe des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin ist insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Kassenführung und die Erstellung der Jahresrechnung. Er oder sie ist dabei an die Weisungen des erweiterten Vorstandes gebunden.
Bei Beschlüssen, die ihn/sie selbst betreffen ist er von der Beschlußfassung ausgenommen.

§ 13 Rechnungsprüfung
Die Geschäfts und Wirtschaftsführung des Evangelischen Erziehungsverbandes in Bayern e.V. wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer/in bzw. eine Wirtschaftsprüfungsstelle oder durch eine öffentlich anerkannte Prüfungsstelle geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung erstattet der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.

§ 15 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Evangelischen Erziehungsverbandes in Bayern e.V. am 12. Oktober 2004; gültig mit Eintragung ins Registergericht am 05. April 2005.

Ihr Kontakt